Erklärung
SVS auf Gewinnausschüttungen: Was GSVG-Geschäftsführer zahlen
Ja, Gewinnausschüttungen sind SVS-pflichtig, wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem GSVG versichert sind. Beitragspflichtig ist die Bruttoausschüttung vor KESt, gemeinsam mit dem GF-Bezug bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 97.020 € (2026). Unter dieser Grenze kostet ein Euro Gewinn als Ausschüttung 64,83 %, wenn die SVS darauf steuerlich nicht abgezogen wird, und rund 56,4 % bei Abzug und 40 % Grenzsteuersatz. Über der Grenze sind es 44,175 %.
Ausschüttung unter der HBGL, SVS nicht abgezogen
64,83 %
23 % KöSt + 77 % × (27,5 % KESt + 26,83 % SVS)
Ausschüttung unter der HBGL, SVS abgezogen
56,4 %
bei 40 % Grenzsteuersatz auf den GF-Bezug
Ausschüttung über der HBGL
44,175 %
23 % KöSt + 27,5 % KESt
Höchstbeitragsgrundlage 2026
97.020 €
8.085,00 € × 12; allein durch den GF-Bezug erreicht bei rund 110.223 €
Warum ist die Gewinnausschüttung SVS-pflichtig?
§ 25 Abs. 1 GSVG legt fest, welche Einkünfte die Beitragsgrundlage bilden: die Einkünfte im Sinn des Einkommensteuergesetzes aus der versicherten Erwerbstätigkeit. Der letzte Satz der Bestimmung erweitert das. Als Einkünfte aus der versicherten Tätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH. Damit ist die Gewinnausschüttung erfasst.
Steuerlich ist die Ausschüttung eine Einkunft aus Kapitalvermögen, die mit 27,5 % KESt endbesteuert ist (§ 27a EStG, § 93 EStG). Für die SVS zählt der Bruttobetrag vor Abzug der KESt. Die Summe ist nach oben durch die Höchstbeitragsgrundlage begrenzt (§ 48 GSVG). Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem die Ausschüttung zufließt.
So entsteht die Beitragsgrundlage
Ausgangspunkt sind die steuerlichen Einkünfte aus dem GF-Bezug: Bezug minus Betriebsausgaben (hier die 6-%-Basispauschalierung nach § 17 EStG), minus SVS-Beiträge, minus Grundfreibetrag. Nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG werden die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung wieder hinzugerechnet. Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge bleiben abgezogen. Dazu kommt die Bruttoausschüttung. Wird die SVS auf die Ausschüttung als Betriebsausgabe abgezogen, ergibt sich:
Beitragsgrundlage = (GF-Bezug − Pauschale − Grundfreibetrag − UV + Ausschüttung) / 1,0153
Der Divisor 1,0153 entsteht, weil die Selbständigenvorsorge von 1,53 % selbst von der Beitragsgrundlage abhängt und nicht hinzugerechnet wird. Das Ergebnis liegt mindestens bei 6.613,20 € und höchstens bei 97.020,00 €.
Wie erfährt die SVS von der Gewinnausschüttung?
Lange blieb die Regel ohne praktische Folgen. Ausschüttungen stehen nicht im Einkommensteuerbescheid, und die SVS sah sie deshalb meist nicht. Seit 1. Jänner 2016 muss die GmbH in der KESt-Anmeldung angeben, ob eine Ausschüttung an einen GSVG-versicherten Gesellschafter-Geschäftsführer geht. Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 38/2020 wurde die Übermittlung dieser Daten an die SVS geregelt. Sie gilt für Ausschüttungen, die seit 1. Jänner 2019 zugeflossen sind. Seither bezieht die SVS sie bei der Beitragsvorschreibung ein.
Was hat der VwGH 2024 zur Gewinnausschüttung entschieden?
Zwei Erkenntnisse aus dem Sommer 2024 haben die Streitfrage geklärt. Beide betrafen Alleingesellschafterinnen einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft, die als Neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versichert waren und 2019 hohe Ausschüttungen bezogen.
VwGH 02.07.2024, Ro 2023/08/0006 betraf die Versicherungsgrenze. Die Geschäftsführerin hatte 2019 nur 484,82 € Einkünfte aus selbständiger Arbeit, dazu 520.000 € aus Gewinnausschüttungen, und war ab April 2019 Liquidatorin. Der VwGH bestätigte die Pflichtversicherung für das ganze Jahr. Er begründete, dass § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG alle GSVG-versicherten Gesellschafter-Geschäftsführer erfasst, gleich auf welchem Tatbestand die Versicherung beruht, und stützte das auf die Gesetzesmaterialien von 1977 und die Novelle von 1997. Weil § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG ohne Einschränkung auf § 25 verweist, zählen die Ausschüttungen auch bei der Prüfung der Versicherungsgrenze. Dass sie erst während der Liquidation zuflossen, änderte nichts.
VwGH 25.08.2024, Ra 2022/08/0153 betraf die Beitragsgrundlage. Die Geschäftsführerin hatte 2019 einen Verlust aus selbständiger Arbeit und 324.457,35 € Kapitaleinkünfte, die Ausschüttung floss ihr als Liquidatorin zu. Die SVS setzte die Höchstbeitragsgrundlage an, das Bundesverwaltungsgericht nur die Mindestbeitragsgrundlage. Auf Amtsrevision der SVS hob der VwGH diese Entscheidung auf und übertrug die Grundsätze aus Ro 2023/08/0006 auf die Beitragsgrundlage.
In Ro 2023/08/0006 merkt der VwGH außerdem an, dass Konstruktionen ganz ohne GF-Bezug, nur mit Ausschüttung, auf eine Umgehung hindeuten und nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen sein können.
Wer ist von der SVS auf Ausschüttungen betroffen?
Betroffen sind:
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist, versichert nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Das ist der typische Fall bei mehr als 25 % Beteiligung oder Sperrminorität.
- Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft, sobald GF-Einkünfte und Ausschüttung zusammen die Versicherungsgrenze übersteigen (2026: 6.613,20 € im Jahr).
Nicht betroffen sind:
- reine Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion,
- nach dem ASVG versicherte Geschäftsführer, meist bis 25 % Beteiligung ohne Sperrminorität und mit dienstnehmerähnlicher Stellung,
- Geschäftsführer, deren GF-Bezug die Höchstbeitragsgrundlage schon allein ausschöpft (ab rund 110.223 € Bezug mit 6-%-Pauschale, ohne Pauschale ab rund 103.610 €),
- Ausschüttungen in einem späteren Kalenderjahr nach Ende der Geschäftsführung (siehe unten).
Höchstbeitragsgrundlage 2026 und SVS-Mindestbeitrag 2026
Die Werte für 2026 nach WKO und § 27 GSVG. Der Satz von 26,83 % gilt für GF-Bezug und Ausschüttung gleichermaßen.
| Wert 2026 | pro Monat | pro Jahr |
|---|---|---|
| Mindestbeitragsgrundlage | 551,10 € | 6.613,20 € |
| Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) | 8.085,00 € | 97.020,00 € |
| Pensionsversicherung | 18,5 % | |
| Krankenversicherung | 6,8 % | |
| Selbständigenvorsorge | 1,53 % | |
| Unfallversicherung (fix) | 12,95 € | 155,40 € |
| SVS-Mindestbeitrag | 160,81 € | 1.929,72 € |
| SVS-Höchstbeitrag (an der HBGL) | 2.182,16 € | 26.185,87 € |
Was eine Ausschüttung unter der HBGL kostet
Ein ausgeschütteter Euro Gewinn trägt 23 % KöSt. Auf die verbleibenden 77 % fallen 27,5 % KESt und SVS an. Ohne steuerlichen Abzug der SVS sind das 23 % + 77 % × (27,5 % + 26,83 %) = 64,83 %. Wird die SVS bei den GF-Einkünften abgezogen, spart sie Einkommensteuer zum Grenzsteuersatz t des GF-Bezugs: 23 % + 77 % × (27,5 % + 26,83 % / 1,0153 × (1 − t)). Der Vorteil hängt also davon ab, wie hoch der GF-Bezug ist. Über der HBGL entfällt die SVS, es bleiben 1 − 0,77 × 0,725 = 44,175 %.
| Grenzsteuersatz auf den GF-Bezug | Ausschüttung kostet (SVS abgezogen) |
|---|---|
| 0 % (kein oder kleiner GF-Bezug) | 64,5 % |
| 20 % | 60,5 % |
| 30 % | 58,4 % |
| 40 % | 56,4 % |
| 48 % | 54,8 % |
| 50 % | 54,3 % |
| SVS nicht abgezogen | 64,8 % |
Beispiel: 100.000 € Gewinn als Ausschüttung mit und ohne GF-Bezug
Die Beispiele verwenden die Standardannahmen des Rechners: Lohnnebenkosten Wien 7,06 %, 6-%-Basispauschalierung und Abzug der SVS auf Ausschüttungen bei den GF-Einkünften.
a) Kein GF-Bezug, alles wird ausgeschüttet
Die GmbH ist Kammermitglied, der Geschäftsführer ist nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG versichert und bezieht kein Gehalt. Von 100.000 € Gewinn gehen 23.000 € KöSt ab, ausgeschüttet werden 77.000 € brutto. Die GmbH behält 21.175 € KESt ein. Die Beitragsgrundlage beträgt (77.000 € − 155,40 €) / 1,0153 = 75.687 €, die SVS 20.462 € inklusive Unfallversicherung.
Gesamte Abgaben: 64.637 € oder 64,6 % des Gewinns. Netto bleiben 35.363 €, ohne SVS wären es 55.825 €. Weil es keinen GF-Bezug und damit keine Einkommensteuer gibt, bringt der Abzug der SVS hier keinen Steuervorteil (t = 0). Ohne Abzug wäre die Beitragsgrundlage 76.847 € und die Gesamtbelastung 64,9 %. Der kleine Unterschied kommt allein aus der Formel der Beitragsgrundlage (Divisor 1,0153).
b) GF-Bezug an der Höchstbeitragsgrundlage, zusätzlich 100.000 € Ausschüttungsgewinn
Ein GF-Bezug von 110.223 € (GmbH-Gewinn dafür rund 118.005 €) ergibt nach 6.613 € Pauschale und 4.950 € Grundfreibetrag eine Beitragsgrundlage von 97.020 €. Die SVS ist mit 26.186 € bereits am Höchstbeitrag. Weitere 100.000 € Gewinn als Ausschüttung kosten nur 44.175 € KöSt und KESt (44,175 %), ohne zusätzliche SVS.
Dazwischen: wie viel Ausschüttung noch beitragspflichtig ist
Bei 50.000 € GF-Bezug gehen 3.000 € Pauschale und 4.950 € Grundfreibetrag ab. Die Beitragsgrundlage aus dem Bezug liegt bei 41.263 €, bis zur HBGL fehlen 55.757 €. Die Ausschüttung wird ebenfalls durch 1,0153 geteilt, und die abgezogene SVS darauf senkt den GF-Gewinn und damit den Grundfreibetrag. Unter dem Strich sind in diesem Jahr noch rund 54.782 € Bruttoausschüttung beitragspflichtig. Ohne Pauschale wären es rund 52.232 €, ohne Pauschale und ohne Abzug 52.802 €. Ihren eigenen Fall können Sie im Abgabenlast-Rechner durchspielen.
Wie lässt sich die SVS auf Ausschüttungen senken?
Die Beitragsgrundlage zuerst über den GF-Bezug füllen
Unter den Standardannahmen ist der GF-Bezug bis rund 107.980 € in jeder Steuerstufe günstiger als eine Ausschüttung bei offener HBGL. Darüber beginnt die 48-%-Stufe, und solange noch SVS anfällt, kostet weiterer GF-Bezug mehr als eine Ausschüttung mit abgezogener SVS (54,8 %). Bei hohen Gewinnen setzt das Modell den GF-Bezug daher auf rund 107.980 € und füllt den Rest der Beitragsgrundlage mit Ausschüttungen. Gegenüber der einfachen Regel „GF-Bezug bis zur HBGL“ (110.223 €) spart das bei 400.000 € Gewinn nur rund 110 € im Jahr. Ohne Pauschale, aber mit Abzug, lohnt ein früherer Mix: Bei 100.000 € Gewinn sind rund 63.510 € GF-Bezug plus Ausschüttung um 763 € günstiger. Mehr zum optimalen GF-Bezug
Ausschüttungen in einzelnen Jahren bündeln
Die HBGL gilt pro Kalenderjahr. Wer Gewinne thesauriert (nur 23 % KöSt) und in einem Jahr gesammelt ausschüttet, zahlt SVS höchstens bis zur Grenze. Beispiel ohne GF-Bezug: drei Jahre mit je 100.000 € Gewinn, jeweils voll ausgeschüttet, kosten 61.386 € SVS. Einmal 300.000 € ausschütten und zwei Jahre nichts kostet 30.045 €, inklusive Mindestbeitrag in den beiden leeren Jahren. Dafür entsteht weniger Pensionsanspruch.
Nach Ende der Geschäftsführung ausschütten
Laut VwGH 30.06.2025, Ra 2022/08/0133 zählen Ausschüttungen nur zur Beitragsgrundlage eines Kalenderjahres, in dem die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer dieser GmbH die Pflichtversicherung begründet hat. Im entschiedenen Fall endete die Geschäftsführung im Jänner 2018. Die Ausschüttungen im restlichen Jahr 2018 blieben beitragspflichtig, jene aus 2019 nicht, obwohl der Revisionswerber 2019 über eine andere GmbH GSVG-versichert war. Wer weiter als Liquidator tätig ist, bleibt erfasst. Solche Gestaltungen sollten Sie vorab mit Ihrer Steuerberatung prüfen.
Was bringt die zusätzliche SVS auf die Ausschüttung?
Die SVS auf Ausschüttungen wirkt wie jede andere Beitragsgrundlage. Der Anteil der Pensionsversicherung (18,5 %) erhöht das Pensionskonto um 1,78 % der Beitragsgrundlage pro Jahr (§ 12 APG). Im Beispiel a sind das 1.347,22 € Jahrespension brutto, an der HBGL höchstens 1.726,96 €. Die Selbständigenvorsorge (1,53 %) fließt in eine Vorsorgekasse. Der Anteil der Krankenversicherung (6,8 %) erhöht die Pension nicht.
Wer den Pensionsbeitrag als Vorsorge statt als Abgabe sehen will, kann im Rechner die Option „PV-Beitrag als Vorsorge statt Abgabe werten“ aktivieren. Ohne steuerlichen Abzug sinkt die Belastung einer Ausschüttung unter der HBGL dann von 64,83 % auf 50,59 %.
Fragen & Antworten
Wie viel Ausschüttung ist bei meinem GF-Bezug noch SVS-pflichtig?
So viel, bis die Beitragsgrundlage 97.020 € erreicht. Bei 50.000 € GF-Bezug ergibt sich mit 6-%-Pauschale eine Beitragsgrundlage von 41.263 €. Bis zur Grenze fehlen 55.757 €, das entspricht rund 54.782 € Bruttoausschüttung, wenn die SVS darauf bei den GF-Einkünften abgezogen wird (der Abzug senkt auch den Grundfreibetrag). Ohne Pauschale sind es rund 52.232 €. Ab rund 110.223 € GF-Bezug (ohne Pauschale 103.610 €) ist keine Ausschüttung mehr beitragspflichtig.
Ist die Ausschüttung auch bei einer GmbH ohne Kammermitgliedschaft SVS-pflichtig?
Ja, sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem GSVG versichert ist, dann als Neuer Selbständiger nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Der VwGH hat das 2024 in zwei Erkenntnissen geklärt: Ro 2023/08/0006 für die Versicherungsgrenze, Ra 2022/08/0153 für die Beitragsgrundlage. Schon ein sehr kleiner GF-Bezug reicht, damit die Ausschüttung die Versicherungsgrenze überschreitet.
Mindert die SVS auf die Ausschüttung die KESt?
Nein. Die KESt von 27,5 % ist eine Endbesteuerung und wird von der Bruttoausschüttung berechnet. Nach überwiegender Ansicht der Beratungspraxis ist die SVS aber bei den Einkünften aus der GF-Tätigkeit als Betriebsausgabe abzugsfähig. Sie spart dann Einkommensteuer zum Grenzsteuersatz des GF-Bezugs, bei 40 % sinkt die Belastung der Ausschüttung von 64,83 % auf 56,4 %. Ohne GF-Bezug bringt der Abzug steuerlich nichts. Eine ausdrückliche Entscheidung dazu fehlt.
Wann kommt die SVS-Nachzahlung für eine Ausschüttung?
Meist erst nach dem Einkommensteuerbescheid des Ausschüttungsjahres. Die laufenden Beiträge sind vorläufig und beruhen in der Regel auf früheren Jahren. Die endgültige Beitragsgrundlage setzt die SVS fest, sobald die Daten aus dem Steuerbescheid und der KESt-Anmeldung vorliegen. Zwischen Ausschüttung und Nachzahlung kann daher mehr als ein Jahr liegen.
Gilt das nach Ende der GF-Tätigkeit?
Im selben Kalenderjahr in der Regel ja, und auch während einer Tätigkeit als Liquidator. Laut VwGH 30.06.2025, Ra 2022/08/0133 zählen Ausschüttungen aber nicht zur Beitragsgrundlage eines späteren Kalenderjahres, in dem die Geschäftsführung bei dieser GmbH keine Pflichtversicherung mehr begründet. Das gilt auch dann, wenn man in diesem Jahr über eine andere GmbH GSVG-versichert ist.
Quellen
- § 25 GSVG (Beitragsgrundlage)
- § 2 GSVG (Pflichtversicherung)
- § 27 GSVG (Beitragssätze)
- § 48 GSVG (Höchstbeitragsgrundlage)
- VwGH 02.07.2024, Ro 2023/08/0006
- VwGH 17.11.2022, Ra 2021/15/0096 (SV-Beiträge des GGF als Betriebsausgaben)
- § 17 EStG (Basispauschalierung)
- § 27a EStG (Sondersteuersatz 27,5 %)
- § 93 EStG (Kapitalertragsteuer)
- § 22 KStG (Körperschaftsteuersatz)
- Illmer & Partner: Sozialversicherungspflicht für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer (2020)
- WKO: Beitragswesen Selbständige 2026
- WKO: Neuerungen bei der Basispauschalierung 2025/2026
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- RechnerRechner für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: GF-Bezug und Gewinnausschüttung 2026 im Vergleich, mit SVS, Lohnnebenkosten, Einkommensteuer, KöSt und KESt.
- Optimaler GF-BezugOptimaler GF-Bezug 2026: rund 108.000 € bis zur 48-%-Stufe, Rest als Ausschüttung. Grenzbelastung mit SVS, Lohnnebenkosten und Pauschale, mit Beispiel.
- KöSt + KEStWie hoch ist die Steuer auf eine GmbH-Gewinnausschüttung? 23 % KöSt plus 27,5 % KESt ergeben 44,175 %. Mit Rechenbeispiel und SVS-Hinweis für 2026.
Keine Steuerberatung. Alle Berechnungen sind vereinfachte Modellrechnungen für GSVG-versicherte Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 25 % Beteiligung und ersetzen keine individuelle Beratung. Werte Stand 27. September 2026.